< Home
Satzung
 


§ 1 Name, Sitz, Zweck

(1) Der Verein „Pepeljuga“

mit Sitz in 47506 Neukirchen Vluyn, Alte Rathausstr.6

verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „ Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung 1977 (§§ 51 ff.AO) in der jeweils gültigen Fassung.

(2) Zweck des Vereins ist hilfsbedürftigen Frauen und Kindern, die besonders unter den Folgen von Kriegen und Völkermord leiden, direkte finanzielle Unterstützung zu geben. Hierzu werden vor allem auch andere, anerkannt gemeinnützige Körperschaften , die die gleichen Ziele verfolgen mit Spenden unterstützt.

(3) Die Werbung für Spenden geschieht durch Kunstprojekte, an denen internationale Künstler, Studenten und Schüler mit freiwilligen und selbstlosen Beiträgen teilnehmen. In diesem Sinne wird neben der Mildtätigkeit auch gleichzeitig der gemeinnützige Zweck der Förderung der Kunst berücksichtigt.


§ 2 Selbstlosigkeit

(1) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(2) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten.

(3) Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder bei Aufhebung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens erhalten.

(4) Die Mitglieder können eigene fianzielle Auslagen, die zur Verwirklichung der vereinsfördernden Projekte dienen nur dann mit dem Verein abrechnen, wenn dieser darüber vorher informiert worden ist.

(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergünstigungen begünstigt werden.


§ 3 Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die seine Ziele unterstützt.

(2) Über den Antrag auf Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand.

(3) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluß oder Tod.

(4) Der Austritt ist nur zum Jahresende möglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand unter Einhaltung einer Frist von 3 Monaten zum Jahresende.

(5) Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer verstoßen hat , so kann er durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden. Dem Mitglied muß vor der Beschluß- fassung Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw. Stellungnahme gegeben werden. Gegen den Ausschließungs- beschluß kann innerhalb einer Frist von 3 Monaten nach Mitteilung des Ausschlusses Berufung eingelegt werden, über den die nächste Mitgliederversammlung entscheidet.


§ 5 Beiträge

(1) Die Beiträge der Mitglieder sind ausschließlich Dienstleistungen und Hilfstellungen bei der Durchführung der für die Vereinszwecke werbenden Kunstprojekte und beruhen auf Freiwilligkeit und selbstlosem Einsatz für die Zwecke des Vereins ( siehe auch § 4).

§ 6 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:
- der Vorstand
- die Mitgliederversammlung
- die Geschäftsführung


§ 7 Der Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus 3 Personen.

(2) Sie sind Vorstand im Sinne des §26 BGB. Er vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich.

(3) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt.
Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich. Der Vorsitzende wird von der Mitgliederver-sammlung in einem besonderen Wahlgang bestimmt.
Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit solange im Amt, bis ihre Nachfolger gewählt sind.

(4) Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins.
Der Vorstand übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus. Der Vorstand faßt seine Beschlüsse mit Mehrheit.

(5) Vorstandssitzungen finden je nach Bedarf statt und werden vom Vorsitzenden einberufen.


§ 8 Die Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist einmal jährlich einzuberufen. Dies geschieht durch den Vorsitzenden.

(2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder wenn die Einberufung von 4/9 der Vereinsmitglieder schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt wird.

(3) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich unter Wahrnehmung einer Einladungsfrist von mindestens 3 Wochen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung.

(4) Die Mitgliederversammlung als das oberste beschlußfassende Vereinsorgan ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmte Aufgaben gemäß dieser Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen wurden.
Ihr ist insbesondere die Jahresrechnung und der Jahresbericht zur Beschlußfassung über die Genehmigung und die Entlastung des Vorstandes schriftlich vorzulegen. Sie bestellt zwei Rechnungsprüfer, die weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören und auch nicht Angestellte des Vereins sein dürfen, um die Buchführung einschließlich Jahresabschluß zu prüfen und über das Ergebnis vor der Mitgliederversammlung zu berichten.
Die Mitgliederversammlung entscheidet z.B.auch über:
a) die Unterstützung anderer gemeinnütziger Organisationen, die die gleichen Ziele verfolgen und die Aufteilung der Zuwendungen an dieselben,
b) Aufgaben des Vereins,
c) Mitgliedsbeiträge ( siehe § 5),
d) Satzungsänderungen,
e) Durchführung der Kunstprojekte zur Werbung für den Zweck des Vereins,
f) Auflösung des Vereins.

(6) Jede satzungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung wird als beschlußfähig anerkannt ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Vereinsmitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme.
Das Stmmrecht ist nicht übertragbar.

(7) Die Mitgliederversammlung faßt ihre Beschlüsse mit einfacher Mahrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.


§ 9 Geschäftsführung

(1)Der Verein bestellt mindestens einen Geschäftsführer.

(2) Der Verein kann sich durch einen Geschäftsführer vertreten lassen.

(3) Der Geschäftsführer hat insbesondere administrative Aufgaben wie z.B. die Buchhaltung, Kontoführung und die Erstellung des Jahresberichts.


§ 10 Satzungsänderung

(1) Für Satzungsänderungen ist eine 2/3- Mehrheit der erschienen Vereinsmitglieder erforderlich.
Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgstimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der bisherige als auch der vorgesehene Satzungstext beigefügt worden waren.

(2) Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern alsbald schriftlich mitgeteilt werden.


§ 11 Auflösung des Vereins und Vermögensbildung

(1) Für den Beschluß den Verein aufzulösen, ist eine ¾- Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. Der Beschluß kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefaßt werden.

(2) Bei der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an eine gemeinnützige Körperschaft, die ähnliche Zwecke verfolgt und die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke im Sinne dieser Satzung zu verwenden hat.

Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vereinsvermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.




Neukirchen Vluyn, der 17.08.2000